ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 985 ABGBSteigerung und Minderung des Werts
Ein u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Darleihensvertrage.
Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-06-11