Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Verjährungsfrist von Forderungen aufgrun · Verjährungsfrist von Forderungen aufgrund eines Urteils etc.

§ 0 Verjährungsfrist von Forderungen aufgrun

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Verordnung des Justizministeriums vom 21. Juli 1858, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, womit, in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858, eine Erläuterung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die Verjährungsfrist der, durch rechtskräftiges Urtheil zugesprochenen, oder durch einen, die Execution begründenden Vergleich, oder durch Vertrag anerkannten Forderungen erlassen wird.

StF: RGBl. Nr. 105/1858

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. Mai 1858 folgende Gesetzeserläuterung erlassen: