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Regelung des Verfahrens bei den Eidesabl · Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht

§ 3 Regelung des Verfahrens bei den Eidesabl

In KraftAmtlicher Text

Vor der Eidesablegung hat der Richter den Schwurpflichtigen in einer dessen Bildungsgrade und Fassungskraft angemessenen Weise an die Heiligkeit des Eides vom religiösen Standpuncte, an die Wichtigkeit des Eides für die Rechtsordnung, an die zeitlichen und ewigen Strafen des Meineides zu erinnern und demselben zu bedeuten, daß der Eid im Sinne des Gerichtes, daher ohne allen Vorbehalt und ohne Zweideutigkeit, abzulegen sei.