§ 13 RAO
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-12-31