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RAO · Rechtsanwaltsordnung

§ 29 RAO

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

In KraftAmtlicher Text

Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01