§ 45a RAO
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten gilt § 45 sinngemäß.