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RAO · Rechtsanwaltsordnung

§ 49e RAO

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Pauschalvergütung

In KraftAmtlicher Text

Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über

1. die Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),

2. die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,

3. die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),

4. die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und

5. die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.