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Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von · Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

§ 7 Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.

Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (§. 5) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.