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NO · Notariatsordnung

§ 3 NO

Artikel III. Artikel römisch drei.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ernannten Notare werden in ihrer Anstellung durch diese Notariatsordnung nicht berührt.

(2) Die im §. 8 dieser Notariatsordnung gegebene Bestimmung gilt auch für die im Königreiche Dalmatien bereits ernannten Notare.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-09-03