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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 21 GenG§. 21. Paragraph 21,

Zweiter Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Genossenschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.