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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 3 GenG§. 3. Paragraph 3,

Erster Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:

1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;

2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);

3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.

(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1991-01-01