§ 3 GenG§. 3. Paragraph 3,
Erster Abschnitt.
(1) Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich:
1. die Annahme einer Genossenschaftsfirma;
2. die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts);
3. die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch.
(2) Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-01-01