§ 45 GenG§. 45. Paragraph 45,
Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§. 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.