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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 49 GenG

Vierter Abschnitt. Von der Liquidation der Genossenschaft.

In KraftAmtlicher Text

Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Ergibt diese oder eine später aufgestellte Bilanz, daß die Aktiven der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäftsanteile der Genossenschafter nicht hinreichen, so haben die Liquidatoren bei eigener Verantwortlichkeit sofort der Generalversammlung zu berichten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1983-01-01