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GenG · Genossenschaftsgesetz

§ 8 GenG§. 8. Paragraph 8,

Erster Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-12-07