§ 13 Gemeinsame Vertretung der Rechte der Bes§. 13. Paragraph 13,
II. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte. römisch zwei. Von der bücherlichen Behandlung der für Theilschuldverschreibungen, welche auf Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar sind, eingeräumten Hypothekarrechte.
Mit dem Erwerbe einer Theilschuldverschreibung wird zugleich das Pfandrecht mit der aus der bücherlichen Eintragung für den Gesammtbetrag der Forderung (§. 12) sich ergebenden Rangordnung erworben.
Die bücherliche Eintragung der Erwerbung einzelner Theilschuldverschreibungen findet nicht statt.