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Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen · Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen

§ 2 Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen§. 2. Paragraph 2,

In KraftAmtlicher Text

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Die im §. 1 bezeichnete Versammlung wird vom Curatelgerichte mittelst eines Edictes einberufen.

Die Einberufung erfolgt, sofern sie nicht vom gemeinsamen Curator angesucht wurde, von Amtswegen und dann im Falle großer Dringlichkeit gleichzeitig mit der Bestellung des gemeinsamen Curators verfügt werden.

Im letzteren Falle kann die Einberufung durch dasselbe Edict vorgenommen werden, welches die Bekanntmachung der Bestellung des gemeinsamen Curators enthält.