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Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset · Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

§ 1 Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset

Artikel I. Artikel römisch eins.

In KraftAmtlicher Text

In Ausführung des Artikels 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (R. G. Bl. Nr. 40), über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, werden rücksichtlich der Unterseekabel, die auf den Staatsgebieten, Colonien oder den Besitzungen eines oder mehrerer Staaten landen, welche als dem erwähnten Übereinkommen beigetreten anzusehen sind, nachstehende Bestimmungen getroffen:

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1975-01-01