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Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset · Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

§ 4 Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset§. 4. Paragraph 4,

Artikel I. Artikel römisch eins.

In KraftAmtlicher Text

Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1975-01-01