§ 6 Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset§. 6. Paragraph 6,
Artikel I. Artikel römisch eins.
(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.
(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1975-01-01