§ 8 Sicherung der Unterseekabel - Strafgeset§. 8. Paragraph 8,
Artikel I. Artikel römisch eins.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.
Artikel I. Artikel römisch eins.
Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.