EGJN · Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
§ 2 EGJN
Artikel II. Artikel römisch zwei.
1. Durch die geltende Fassung des § 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811 , ist die Z 1 insoweit offenbar gegenstandslos.
2. Die Z 2 ist gegenstandslos.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
1. Die Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
2. die Vorschriften der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.