§ 104a JNSachliche Zuständigkeit
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
Dritter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.