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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 19 JN§. 19. Paragraph 19,

Ablehnung von Richtern.

In KraftAmtlicher Text

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.