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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 2 JN§. 2. Paragraph 2,

Instanzenverhältnis der Gerichte.

In KraftAmtlicher Text

(1) In erster Instanz sind zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit die Bezirksgerichte, die Landesgerichte und die Handelsgerichte berufen.

(2) Besondere Bezirksgerichte für Handelssachen werden zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen an allen Orten errichtet, in welchen ein selbständiges Handelsgericht besteht. Durch Verordnung können auch an anderen Orten solche Bezirksgerichte für Handelssachen errichtet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-03-01