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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 37a JNAmtshilfe auf Ersuchen inländischer Verwaltungsbehörden

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.

In KraftAmtlicher Text

Gerichte sind nur insoweit zur Amtshilfe durch Übermittlung von Gerichtsakten oder von Teilen dieser an Verwaltungsbehörden verpflichtet, als die Übermittlung auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht und ihr nicht im konkreten Fall besondere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die ersuchende Behörde hat die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung anzuführen.