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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 45 JN

Prüfung der Zuständigkeit.

In KraftAmtlicher Text

Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1983-05-01