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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 57 JN§. 57. Paragraph 57,

Wert des Streitgegenstandes.

In KraftAmtlicher Text

Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.