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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 92 JNGerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, §. 92. Paragraph 92,

2. Wahlgerichtsstände.

In KraftAmtlicher Text

Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-05-01