§ 92 JNGerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, §. 92. Paragraph 92,
2. Wahlgerichtsstände.
Besitzstörungsklagen (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4) ) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-01