§ 98 JNGerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.
2. Wahlgerichtsstände.
Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1983-05-01