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JN · Jurisdiktionsnorm

§ 98 JNGerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.

2. Wahlgerichtsstände.

In KraftAmtlicher Text

Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1983-05-01