§ 221 ZPO§. 221. Paragraph 221,
Achter Titel. Sonn- und Feiertagsruhe, Fristenhemmung
(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.
(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-05-01