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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 331 ZPO§. 331. Paragraph 331,

Ladung.

In KraftAmtlicher Text

Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1998-01-01