§ 39 ZPO§. 39. Paragraph 39,
Vierter Titel. Bevollmächtigte.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-12-31
Vierter Titel. Bevollmächtigte.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.