§ 5 ZPO§. 5. Paragraph 5,
Erster Titel. Processfähigkeit.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-05-01
Erster Titel. Processfähigkeit.
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.