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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 533 ZPO§. 533. Paragraph 533,

Verfahren.

In KraftAmtlicher Text

Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.