§ 558 ZPO
Verfahren in Wechselstreitigkeiten
In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-04-01