Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 596 ZPOVerfahrenssprache

Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens

In KraftAmtlicher Text

Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-07-01