§ 596 ZPOVerfahrenssprache
Fünfter Titel Durchführung des Schiedsverfahrens
Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-07-01