§ 607 ZPOWirkung des Schiedsspruchs
Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-07-01
Sechster Titel Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.