§ 613 ZPOWahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
Siebenter Titel Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-07-01