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ZPO · Zivilprozessordnung

§ 67 ZPO

Siebenter Titel Verfahrenshilfe

In KraftAmtlicher Text

Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Prozeßgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1983-05-01