§ 79 ZPO§. 79. Paragraph 79,
Erster Titel. Schriftsätze.
Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1929-07-31
Erster Titel. Schriftsätze.
Ein die Stelle des Schriftsatzes versehendes protokollarisches Anbringen ist nach den Bestimmungen über die Schriftsätze einzurichten.