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EO · Exekutionsordnung

§ 13 EOTeilvollstreckbarkeit von Exekutionstiteln

Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen

In KraftAmtlicher Text

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Exekution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01