Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

EO · Exekutionsordnung

§ 22 EOPfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

In KraftAmtlicher Text

Ist ein Verwalter bestellt und wird auf Antrag eines weiteren betreibenden Gläubigers ein Vermögensobjekt gepfändet, das bereits vom Verwalter gepfändet worden ist, so wird der Verwalter hinsichtlich eines Mehrerlöses aus der Verwertung dieses Vermögensobjekts als Kurator für den weiteren betreibenden Gläubiger tätig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01