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EO · Exekutionsordnung

§ 23a EOVerbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

In KraftAmtlicher Text

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.