§ 23a EOVerbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.