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EO · Exekutionsordnung

§ 251 EOWeitere unpfändbare Sachen

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Unpfändbar sind weiters

1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,

2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01