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EO · Exekutionsordnung

§ 255 EOAuskunft aus dem Pfändungsregister

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In KraftAmtlicher Text

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01