§ 255 EOAuskunft aus dem Pfändungsregister
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01