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EO · Exekutionsordnung

§ 25d EOBericht des Vollstreckungsorgans

Zweiter Titel Durchführung der Exekution

In KraftAmtlicher Text

Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.