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EO · Exekutionsordnung

§ 262 EOPfändung bei Dritten

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In KraftAmtlicher Text

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-01