§ 28 EOExekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten
Zweiter Titel Durchführung der Exekution
In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-27