§ 282a EOAufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.