§ 3 EOSachliche Zuständigkeit
Erster Titel Exekutionsvoraussetzungen
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-01